Art. 53 [Beteiligung der Bundesregierung]

Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht  und  auf  Verlangen  die
Pflicht,   an  den  Verhandlungen  des  Bundesrates  und  seiner  Ausschüsse
teilzunehmen. Sie müssen jederzeit gehört werden. Der Bundesrat ist von  der
Bundesregierung über die Führung der Geschäfte auf dem laufenden zu halten.



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